Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ihre Umzugsfirma ZugUmZug
Umzüge & Kleintransporte
Rosenheimer Strasse 30, # 426
81669 München
Tel. 089.4424.9640
email: info@zug-umzug.com

Kundeninformation zu den üblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Haftungsinformationen gemäß HGB

§1 Beauftragung des Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen anderen oder weitere Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

§2 Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung der Interessen des Absenders, nachfolgend Kunde genannt, seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelt aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, nicht vorhersehbare Leistungen, Aufwendungen und Verzögerungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Kunden erweitert wird.

§3 Trinkgelder
Trinkgelder sind willkommen und mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§4 Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Kunde gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung, abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung, direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Ferner benötigt der Möbelspetiteur bei Vertragsabschluss eine unterschriebene Umzugskostenübernahmebescheinigung.

§5 Transportsicherung
Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten oder EDV Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§6 Elektro- Installations- & Dübelarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind nicht zur Vornahme von Gas-, Elektro-, Wasser- und sonstigen Installationen (z.B.: von Hifi Anlagen, TV, Internet usw.) berechtigt. Für im Rahmen des Umzugs stattfindende Dübelarbeiten haftet der Möbelspediteur nur, wenn er vorher vom Kunden über die Lage der unter dem Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist.

§7 Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker oder sonstiger Dienstleister haftet der Möbelspediteur nicht.

§8 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§9 Mithilfe vom Kunden oder anderer, vom Möbelspediteur nicht bevollmächtigter Personen
Hilft der Kunde selbst beim Umzug mit oder beauftragt damit Personen, die nicht der Möbelspedition angehören, kann diese für entstehende Schäden keine Haftung übernehmen. Für auftretende Missverständnisse und deren Folgen, haftet der Möbelspediteur nicht.

§10 Nachprüfung durch den Kunden
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Kunde verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümliche mitgenommen oder stehen gelassen wird. Dies schließt auch Gegenstände mit ein, die eingelagert sind und mitgenommen werden sollen. Daraus resultierende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

§11 Fälligkeit des Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und zu bezahlen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Verladen des Umzugsgutes anzuhalten, oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Kunden einzulagern. § 420, § 421, § 422 und § 456 HGB finden entsprechend Anwendung.

§12 Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

§13 Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Kunden beauftrage Niederlassung des Möbelspediteurs befindet ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass von dem Kunden nach Vertragsabschluß, Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§14 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht. Haftungsinformationen gemäß § 451 g HGB

§15 Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Handelsgesetzbuch für Beförderung von Umzugsgut von und nach Orten innerhalb und außerhalb Deutschlands. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

§16 Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung durch Überschreiten der Lieferfrist entsteht. (Obhutshaftung).

§17 Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von € 620,– pro Kubikmeter Laderaum (= gesetzliche Haftpflicht), der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflichten für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§18 Zusätzlicher Hinweis
Die Firma ZugUmZug hat eine zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgeschriebene Haftpflichtversicherung in Höhe von zwei Millionen Euro bei Personenschäden und einer Million Euro bei Sachschäden abgeschlossen. Diese käme zum Tragen, falls versehentlich Schäden durch das Handeln unserer Mitarbeiter entstehen, während diese das Umzugsgut tragen, heben, abstellen, packen, den LKW be- oder entladen.

§19 Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem des Beschädigten festzustellen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzuggutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.

§20 Haftungsausschluss
I. Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwehren konnte. (unabwendbares Ereignis)

II. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Kunden oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

§21 Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen sind:

I. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden.

II. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender (nachstehend Kunde genannt)

III. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Kunden oder anderen von diesem beauftragten Leuten, die nicht zu den der Möbelspedition angehörigen Mitarbeitern gehören.

IV. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur bzw. deren Mitarbeitern verpacktem Gut in Behältern

V. Verladen und Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Kunden auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Kunde auf die Durchführung bestanden hat.

VI. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.

VII. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, oder der Wand/Decke (bei Bohr- & Dübelarbeiten), oder des Fußbodenbelages, der zufolge besonders leicht Schäden, insbesondere durch schon vorhandenen (An-, oder Teil-) Bruch, Riss, Funktionsstörung, Rost/Korrosion, Versprödung, inneren Verderb, oder Auslaufen entstehen.

§22 Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Kunden gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes.

§23 Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§24 Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Kunde ist verpflichtet das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerliche erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste, die der Kunde erst beim Auspacken des Umzuggutes feststellt,, Müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in einer anderen Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

§25 Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Oele), ist der Kunde verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. (z.B. ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, etc.). Die Firma ZugUmZug behält sich außerdem vor, den Transport bei zu großem, oder nicht gut kalkulierbarem Risiko, die vollständige Durchführung abzubrechen. In diesem Fall wird nur die An- und Abfahrt fällig und sonstige bis zum Auftragsabbruch geleisteten Tätigkeiten.